Entsprechend der Empfehlungen des RKI. 1 Drei Jahre nach dem ersten Coronafall im Land blickt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann auf die Pandemie in Nordrhein-Westfalen zurück und gibt einen. 2 zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor. § 5 Quarantäne für andere Kontaktpersonen (1) Über die . 3 Für Corona-Infizierte in NRW besteht seit 1. Februar keine Isolationspflicht mehr. Hintergrund ist das abgeschwächte Infektionsgeschehen. Kein. 4 Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben, müssen sich ebenfalls für zehn Tage automatisch in Quarantäne begeben. Auch hier ist die Freitestung mittels offiziellem PoC-Antigentest oder PCR-Test nach sieben Tagen möglich. 5 November, eine neue Quarantäneverordnung erlassen, mit der für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird. Neue . 6 Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen) Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoVFällen ab sofort ganz. 7 Die Quarantäne beginnt jetzt direkt mit Erhalt des Testergebnisses und nicht erst, wenn man einen besonderen Quarantänebescheid erhält. Die Quarantäne endet grundsätzlich nach zehn Tagen. Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vorher keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind. 8 Für Corona-Infizierte in NRW besteht seit 1. Februar keine Isolationspflicht mehr. Hintergrund ist das abgeschwächte Infektionsgeschehen. Kein Betretungsverbot mehr für Infizierte. 9 Quarantäne für Haushaltsangehörige (1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1a in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. 10 Quarantäne für Haushaltsangehörige. (1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1a in einer häuslichen. 11 12